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Praxisgebühr - Keine Kosten für säumige Zahler

Nach dem Urteil des SG Düssledorf ist die Praxisgebühr zulässig. Auch das Inkasso bei säumigen Patienten durch die KVen ist nicht zu beanstanden.

Pferdefuß der Entscheidung ist jedoch, daß nach Ansicht der 34. Kammer des SG den Versicherten durch die Eintreibung keine zusätzlichen Kosten entstehen dürfen. Bei rund 230.000 € ausstehender Gebühren allein in Nordrhein ein schier unlösbares Problem für die Kassenärztlichen Vereinigungen.

Nach Auskunft der KV Nordrhein entstehen allein durch die Mahnung der ausstehenden Beträge Verwaltungskosten in Höhe von rund 500.000 €. Im Falle der gerichtlichen Geltendmachung beliefen sich diese Kosten auf 3,5 Millionen €.

Da verwundert es nicht, daß das Urteil bei den KVen auf heftige Kritik stieß. Hintergrund ist, daß die KVen in keiner Rechtsbeziehung zu den Patienten stehen. Die Praxisgebühr kann also nicht etwa einfach nur abgerechnet, sondern muß vor dem SG gerichtlich geltend gemacht werden. So wurde denn auch schnell die Forderung nach einer Änderung des Bundesmantelvertrages laut. Nach Ansicht der KVen wäre es für die Krankenkassen wesentlich kostengünstiger, die Gebühr selber einzutreiben. Zudem wären es ja auch die Krankenkassen, die direkt von der Praxisgebühr profitieren. Vor diesem Hintergrund sei es nicht einzusehen, daß es über die KVen letztlich die Ärzte sind, die die Kosten des Inkassos tragen müssen.

Die Befürchtung sei, so der stellvertretende KV-Vorsitzende Dr. Dr. Klaus Enderer, daß die Ärzte nun noch mehr Schwierigkeiten haben werden, die zehn Euro einzuziehen. „Das Urteil öffnet Tür und Tor, die Gebühr nicht zu bezahlen." Gleichzeitig empfahl er seinen Kollegen, eine Behandlung - soweit kein Notfall vorliegt - zu verweigern, wenn der Patient die Praxisgebühr nicht bezahlt.

24.03.2005


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