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Verwaltungsleiter eines Krankenhauses übt „ärztliche Tätigkeit“ aus

Auch der Verwaltungsleiter eines Krankenhauses übt im Sinne der Beitragsordnung der Niedersächsischen Ärztekammer eine „ärztliche Tätigkeit“ aus. Dies entschied jüngst das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen (Urt. v. 23.11.2009, Az. 8 LA 200/09) und bestätigte so das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover. Im zugrundeliegenden Fall hatte die in einem städtischen Krankenhaus als Verwaltungsdirektorin tätige Klägerin gegenüber der Kammer die Ansicht vertreten, als Kammerbeitrag nur den einkommensunabhängigen Sockelbetrag entrichten zu müssen, da sie insofern keine „ärztliche Tätigkeit“ ausübe.

Unter Verweis auf die Systematik der Beitragsordnung trat das Gericht dieser Auffassung der Klägerin entgegen. Das Gericht betonte, daß der Begriff der „ärztlichen Tätigkeit“ im Sinne der Beitragsordnung nicht mit einer „approbationspflichtigen Tätigkeit“ gleichzusetzen sei. Hier sei zu differenzieren und der Begriff der „ärztlichen Tätigkeit“ sei weiter zu verstehen: Ein heilkundlicher Beruf im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 HKG werde bereits dann ausgeübt, wenn der Approbierte einer Tätigkeit nachgehe, bei der er die Kenntnisse und Fähigkeiten, die Voraussetzung für seine Tätigkeit waren, einsetzt oder auch nur einsetzen oder mit verwenden kann. Der gesetzliche Auftrag, die Gesamtbelange des Berufsstandes zu wahren, rechtfertige es, alle ärztlichen Tätigkeitsbereiche zu erfassen, also auch "Randgruppen", die in Grenzbereichen zu anderen Wissenschaften tätig sind. Das Gericht stellte damit für den konkreten Fall fest, daß die leitende Tätigkeit der Klägerin in dem Krankenhaus und damit in einem klassischen ärztlichen Arbeitsfeld als „allein administrative und organisatorische“ aber gleichwohl als ärztliche Tätigkeit im Sinne der §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 4 S. 1 Alt. 2 BO zu qualifizieren sei.

Diese Entscheidung wird auch für die Beitragsbemessung anderer Ärztekammern von Bedeutung sein. Zudem liegt sie auf einer Linie mit der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte in Fällen, in denen Psychotherapeuten in Bereichen tätig werden, die nicht approbationspflichtig sind. Auch hier haben die Gerichte mehrfach entschieden, daß eine Berufsausübung im Sinne des Heilberufsgesetzes bereits dann vorliege, wenn Kenntnisse, die Voraussetzung für die Approbation waren, mitverwendet werden können oder werden, vgl. z.B. VG Düsseldorf, Urt. v. 26.09.2007, Az. 20 K 4690/05.

11.02.2010
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RA Dr. Dr. Thomas Ufer
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