| Kläger des Verfahrens war ein Gynäkologe, der in seiner Praxis unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen Schwangerschaftsabbrüche durchführte. Der Beklagte ging an einem Nachmittag im Jahre 2002 vor der Praxis des Klägers mit einem Plakat auf und ab, auf dem zu lesen war: „Abtreibung tötet ungeborene Kinder“ sowie „Du sollst nicht töten. Gilt auch für Ärzte.“ Er verteilte Flugblätter und sprach Patientinnen des Gynäkologen darauf an, daß dieser in seiner Praxis Abtreibungen vornehme. Wie die Vorinstanz (Oberlandesgericht Stuttgart) so hat auch der BGH den Unterlassungsanspruch des Gynäkologen für berechtigt angesehen. Bei einer derartigen Abwägung zwischen den Grundrechten auf freie Meinungsäußerung sowie der Glaubens- und Gewissensfreiheit, die der Beklagte des Verfahrens für sich angeführt hatte, gegen das Persönlichkeitsrecht des Gynäkologen sind dabei Vorinstanz wie auch der 6. Senat des Bundesgerichtshofes zu einem Überwiegen des Persönlichkeitsrechts gelangt. Grundsätzlich ist es zwar zulässig, daß für eine Meinungsäußerung, die nicht in die Privat- oder Intimsphäre eines anderen eingreift, auch publikumswirksame Formen und Umstände gewählt werden dürfen. Auch hierbei ist aber zu berücksichtigen, daß in dem konkret entschiedenen Fall der Gynäkologe sich selbst nicht in einer breitenwirksamen Form zu dem Thema von Schwangerschaftsabbrüchen bekannt, sondern gerade die öffentliche Kontroverse vermieden hatte. Aus dem Umstand, daß der Beklagte den Kläger aus der Vielzahl solcher Gynäkologen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, ausgewählt und in das Licht der Öffentlichkeit gezerrt hat, sahen Oberlandesgericht Stuttgart und Bundesgerichtshof eine Prangerwirkung gegen die Person des Gynäkologen entfaltet, die auch nicht durch die freie Meinungsäußerung des Klägers gerechtfertigt sei. Insbesondere ist dabei berücksichtigt worden, daß es sich bei der Vornahme von Schwangerschaftsabbrüchen um eine legale ärztliche Tätigkeit handelt, so lange die gesetzlichen Vorgaben eingehalten werden. Dies war in der Person des Klägers zweifellos der Fall. Wenn es sich bei diesem Urteil auch um eine Einzelfallentscheidung des BGH handeln dürfte, so wird hieraus dennoch deutlich, daß auch das Recht der freien Meinungsäußerung durchaus beschränkbar ist und nicht jegliche zutreffende Meinung in publikumswirksamer Form auch dargetan werden darf. Auch für Ärzte ist daher – zumindest in derart extremen Fällen wie dem entschiedenen – eine Möglichkeit gegeben, gegen publikumswirksame Darstellungen vorzugehen, die entweder unwahr sind oder – wie hier – in einer inakzeptablen Form den Betroffenen an den Pranger stellen. Ob Gerichte indes zu dem Ergebnis gelangen, daß eine derartige „Prangerwirkung“ tatsächlich vorliegt, wird im Einzelfall unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Abwägung zu entscheiden sein. 16.03.2005 |