Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) verfolgte der Gesetzgeber u.a. das Ziel, der niedergelassenen Vertragsärzteschaft die Praxisstrukturen zu ermöglichen, die er dem zum 01.01.2004 in das System der GKV installierten Leistungserbringer "Medizinisches Versorgungszentrum" gewährt hat. Seit dem 01.01.2007 dürfen Vertragsärzte in ihren Praxen Ärzte - außerhalb des Job-Sharings - anstellen. Dabei ist zweierlei zu unterscheiden: zum einen die Anstellung für ein Fachgebiet, für das überhaupt keine Bedarfsplanung vorgesehen oder für das in dem entsprechenden Planungsbereich keine Zulassungssperre angeordnet ist, zum anderen die Anstellung für ein Fachgebiet in einem Planungsbereich, für das Zulassungssperren angeordnet worden sind.
Die erste Variante – bspw. im Falle der Anstellung eines Strahlentherapeuten – ist relativ unproblematisch; ein entsprechender Antrag zusammen mit einem Anstellungsvertrag für den anzustellenden Arzt, der dieselben Voraussetzungen erfüllen muß, als wollte er zugelassen werden, reicht insoweit aus. Mit der so geschaffenen Arztstelle kommt zusätzliches Budgetpotential – entsprechend den regionalen Honorarverteilungsverträgen – in die Praxis des anstellenden Arztes.
Die zweite Variante setzt voraus, daß ein zugelassener Vertragsarzt zugunsten eines anderen Vertragsarztes auf seine Zulassung verzichtet, um sich dann bei dem Vertragsarzt, zu dessen Gunsten er verzichtet, anstellen zu lassen. Neben der Verzichtserklärung, die nur unter der Voraussetzung der Genehmigung der Anstellung abgegeben werden sollte, bedarf es eines entsprechenden Antrages mit Anstellungsvertrag für den anzustellenden Arzt. Nach Verzicht und mit Genehmigung der Anstellung wandelt sich die ursprüngliche Zulassung in eine sog. Arztstelle, die mit dem angestellten Arzt besetzt wird. Das Budget, das auf diese Arztstelle entfällt, steht dann der Praxis des anstellenden Arztes zur Verfügung; Voraussetzung hierfür ist aber, daß die Arztstelle insgesamt in Vollzeit besetzt ist, was auch durch die Anstellung mehrerer Teilzeitkräfte erfolgen kann. Die Arztstelle wird auf die Bedarfsplanung angerechnet.
Selbstverständlich können sich in Einzelfällen weitere Problemkreise ergeben, die hier wegen ihrer Spezialität nicht dargestellt werden sollen. Festzuhalten bleibt, daß das VÄndG der niedergelassenen Vertragsärzteschaft nunmehr auch die Möglichkeit gibt, Ärzte jenseits des Job-Sharings anstellen zu können. Damit aber ziehen die Vertragsärzte mit dem Medizinischen Versorgungszentrum gleich.
Allerdings ist die Anstellung eines Arztes im Wege der Schaffung einer Arztstelle durch Zulassungsverzichts keine Option, wenn der anstellende Vertragsarzt mittel- und langfristig eine Partnerschaft anstrebt. Denn eine einmal geschaffene Arztstelle kann nicht in eine Zulassung umgewandelt werden. Das läßt das Gesetz nicht zu. Zwar können die auf die Arztstelle angestellten Ärzte auch ausgetauscht werden. Das Modell der Arztstelle ist aber für einen sukzessiven Einstieg eines potentiellen Partners völlig ungeeignet. Hieran schließt sich dann auch die Frage an, ob es tatsächlich gelingen kann, dauerhaft Ärzte in die Niederlassung im Wege der Anstellung zu holen.
20.07.2007 |  | | | | RA Sven Rothfuß | | | |
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