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Heileurythmist ist nicht umsatzsteuerbefreit

Ein entsprechendes Urteil des Bundesfinanzhofs aus dem Jahre 1990 hatte das BVerfG mit Beschluß vom 29.10.1999 (Az.: 2 BvR 1264/90) aufgehoben, weil Zweck des § 4 Nr. 14 UStG allein die Entlastung des Sozialversicherungsträgers von der Umsatzsteuer sei. Dies sei aber bei einem Heileurythmisten, der ohnehin nicht zu Lasten der Sozialversicherungsträger tätig werde, nicht einschlägig, so daß das BVerfG dies als keinen ausreichenden Grund ansah, die Umsatzsteuerbefreiung zu versagen.

Auf die Zurückverweisung hin hat der Bundesfinanzhof im Jahre 2000 in einem weiten Rechtsgang seine Auslegungen zur Einschlägigkeit der Umsatzsteuerbefreiungen konkretisiert (Urteil vom 13.04.2000, Az.: V R 78/99). Dabei ist ausgeführt worden, daß es nicht auf die konkrete Ausübung von Heilkunde zu Lasten der Sozialversicherungsträger ankäme, sondern lediglich auf die Tatsache, daß eine heilberufliche Tätigkeit „in der Regel“ von den Sozialversicherungsträgern finanziert würde, so daß auch Leistungen an Privatpatienten dann steuerfrei ausgeführt werden können, wenn die Sozialversicherungsträger eine entsprechende Leistung für ein Mitglied bezahlen würden. Hinsichtlich der entsprechenden Feststellungen ist der Rechtsstreit dann wieder an das erstinstanzliche Finanzgericht zurückverwiesen worden.

Dieses hat die Klage auf Befreiung des Heileurythmisten von der Umsatzsteuer erneut abgewiesen, da dessen Leistungen in der Regel nicht von Sozialversicherungsträgern erstattet würden. Hierbei hat das Finanzgericht auch keinen Unterschied darin gesehen, daß ausnahmsweise einige gesetzliche Krankenversicherungen die Leistungen des Klägers erstatteten. Solche Ausnahmen seien für die Bemessung einer regelhaften Erstattungspraxis von Sozialversicherungsträgern unerheblich.

Diese Sichtweise hat nunmehr auch der Bundesfinanzhof bestätigt und dies zudem auf europarechtliche Erwägungen gestützt. Nach einer dortigen Richtlinie liegen nämlich ärztliche oder arztähnliche Leistungen nur dann vor, wenn sie von Personen erbracht werden, die die erforderlichen beruflichen Befähigungsnachweise besitzen (EuGH-Urteil vom 10.09.2002, Rechtssache C-141/00). Der Beruf des Heileurythmisten ist jedoch nicht berufsrechtlich geregelt, so daß auch für dessen Ausübung nicht der Nachweis einer beruflichen Befähigung zu führen ist. Auch vor diesem Hintergrund sowie der ebenfalls zweifelsfrei fehlenden Zulassung des Klägers zur Erbringung von Heilmitteln als Dienstleistung i.S.d. § 124 Abs. 2 SGB V hat der Bundesfinanzhof die Arztähnlichkeit der Tätigkeit des Klägers als Heileurythmist verneint.

16.03.2005


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