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„Richtigkeit“ der Behandlungsunterlagen

Einem Patienten steht grundsätzlich ein Einsichtsrecht in die Krankenunterlagen eines Arztes zu. Ob er von diesem auch die Bestätigung der „Richtigkeit“ der Behandlungsunterlagen verlangen kann, hatte unjüngst das Landgericht (LG) Düsseldorf zu entscheiden (Urteil vom 28.09.2006, Az.: 3 O 106/06).

Die dortige Klägerin hatte einen Arzt in Anspruch genommen, ihr oder „den von ihr bevollmächtigten Prozessvertretern eine autorisierte Dokumentation in Form von Ablichtungen aller Krankenunterlagen mit schriftlicher Bestätigung des Beklagten über die Richtigkeit und Vollständigkeit“ zu überlassen.

Diese Formulierung eines Klageantrages sah das Gericht als unzutreffend an, weil ein entsprechender Anspruch überhaupt nicht bestehe. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Bestätigung der „Richtigkeit“ des Krankenunterlagen. Wenn der Arzt ein bestimmtes Untersuchungsergebnis festgestellt und dokumentiert habe, so hafte er für dessen Richtigkeit; hierfür bedürfe es jedoch keiner besonderen Erklärung.

25.04.2007
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RA Dr. Thomas Ufer
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