Mit einem alltäglichen Sachverhalt hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 10.11.2006 (Az. V ZR 46/06) zu beschäftigen. Zu entscheiden war über die Frage, in welchem Umfang dem Mieter die Mitbenutzung von Gemeinschaftsflächen zusteht. In dem zu entscheidenden Fall hatte sich ein Vermieter gegen die Ablage von Branchenbüchern durch ein Unternehmen im Eingangsbereich von Häusern, von wo aus die Bewohner des Hauses die Bücher mitnehmen können, gewehrt. Das Urteil des BGH beinhaltet über diesen Einzelfall hinaus einige grundlegende Erwägungen zu den Nutzungsrechten von Mietern. Grundsätzlich steht dem Eigentümer und Vermieter eines Hauses das Recht zu, zu verlangen, daß es Dritte unterlassen, auf dem Grundstück etwas abzulegen. Etwas anderes gilt aber dann, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist. Eine solche Duldungspflicht besteht unter anderem auch, wenn ein Dritter (hier der Unternehmer) mit dem Einverständnis desjenigen handelt, dem das Duldungsrecht gegenüber dem Eigentümer zusteht (hier der Mieter). Im Rahmen eines Mietverhältnisses von Wohnungen oder Geschäftsräumen erstreckt sich dabei das Nutzungsrecht des Mieters auch auf die Gemeinschaftsflächen des Hauses, wie z.B. den Flur. Umfasst ist in der Regel die übliche Benutzung. Hierzu gehört ohne besonderer Vereinbarungen unter anderem das Recht des Mieters, Kinderwagen oder Rollstühle im Hausflur abzustellen, soweit deren Größe dies zulässt. Weiterhin darf der Vermietern auch unangemeldeten Besuchern des Mieters nicht die Nutzung des Hausflures verbieten. Schließlich ist es dem Mieter nicht verwehrt, Briefsendungen, welche nicht in den Briefkasten passen, dadurch entgegenzunehmen, daß diese im Hausflur abgelegt werden, solange von der Ablage keine Belästigungen oder Gefährdung ausgeht. Für den vorliegenden Fall bedeutete dies, daß der Vermieter die Ablage der für die Mieter gedachten Branchenbücher im Hausflur nicht verhindern konnte, da der Unternehmer insbesondere die kurzfristige Einsammlung der von den Mietern nicht mitgenommenen Bücher organisiert hatte. 09.01.2007 |