| Grundsätzlich sind Umsätze aus der Tätigkeit als Arzt und Zahnarzt gem. § 4 Nr. 14 UStG von der Umsatzsteuer befreit. Offen war in der Vergangenheit die Frage, wie es sich mit Leistungen verhält, die zwar vom Arzt oder Zahnarzt ausgeführt wurden, für die sogar der Arztvorbehalt gilt, die aber nicht medizinisch indiziert sind. Bis zu einem Urteil des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) (Urt. vom 14.09.2000, Rs. C-384/98, Slg. 2000, I-6795) wurde seitens der Oberfinanzdirektionen in Deutschland überwiegend eine Tätigkeit als Arzt i.S.d. Befreiungsvorschrift bereits dann angenommen, wenn die Tätigkeit nur durch einen Arzt ausgeübt werden konnte. Der EuGH hielt in dem besagten Urteil jedoch fest, daß Vorschriften über die Befreiung von der Umsatzsteuerpflicht richtlinienkonform dahingehend auszulegen sind, daß Leistungen eines Arztes nur noch dann umsatzsteuerfrei sind, wenn sie der medizinischen Betreuung von Personen durch das Diagnostizieren und Behandeln von Krankheiten oder anderen Gesundheitsstörungen dienen. Weitestgehende Einigkeit bestand nach diesem Urteil jedenfalls dahingehend, daß ärztliche Gutachten wie Alkohol-Gutachten, Gutachten für Versicherungsabschlüsse, über die Berufstauglichkeit, die Minderung der Erwerbsfähigkeit, das Sehvermögen und die Freiheit des Trinkwassers von Krankheitserregern etc. der Umsatzusteuerpflicht unterliegen. Dies gilt auch für Gutachten, die gegenüber Gutachterkommissionen und Schlichtungsstellen oder zur Feststellung der Pflegebedürftigkeit oder von Rechtsmedizinern erstattet werden. Die Umsatzsteuerpflicht von rein kosmetisch indizierten Operationen aber wurde auch nach dem EuGH Urteil von den Oberfinsnzdirektionen unterschiedlich bewertet. Eine obergerichtliche Klärung dieser Fragestellung stand noch aus. Mit seinem Urteil vom 15.07.2004 hat der BFH die Frage nun abschließend dahingehend beantwortet, daß medizinisch nicht indizierte Schönheitsoperationen umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen. Unter die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 14 UStG fallen danach lediglich Tätigkeiten der Diagnose, Behandlung und Heilung von Krankheiten oder Geistesstörungen. Neben rein kosmetisch indizierten Schönheitsoperationen dürften danach sämtliche medizinisch nicht indizierten Leistungen der betroffenen Berufsgruppen, d.h. auch der Zahnärzte (denkbar bei Veneers, Bleeching,) der Umsatzsteuerpflicht unterliegen. Bereits 1999 hatte das BVerfG anklingen lassen, daß die Kostenübernahme durch gesetzliche oder private Kostenträger ein starkes Indiz für die Frage der medizinischen Indikation sein kann (BVerfG, NJW 2000, 859, 860). Was aber ist mit IGEL-Leistungen, die medizinisch durchaus sinnvoll, eventuell nach den einschlägigen Vorschriften aber nicht von der Erstattungspflicht erfaßt sind? Was ist bspw. mit den Lasek-Behandlungen zur Beseitigung von Fehlsichtigkeit? Pauschal läßt sich diese Frage sicherlich nicht beantworten. Wichtig wird es in Zukunft aber sein, eine mögliche medizinische Indikation durch Aufzeichnungen und sonstige Unterlagen zu dokumentieren, damit die Umsatzsteuerbefreiung gegebenenfalls nachgewiesen werden kann. Nicht umsatzsteuerpflichtig sind Kleinunternehmer, deren Umsätze aus umsatzsteuerpflichtiger Tätigkeit im Vorjahr 17.500,00 € nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich weniger als 50.000,00 € erreichen werden. 15.11.2004 |