| „Man kann doch von uns nicht verlangen, Leistungen zu erbringen, für die wir nicht bezahlt werden!“ Dies ist immer wieder von Ärzten zu hören wenn es um die Frage geht, welche Leistungen Vertragsärzte für ihre Kassenpatienten erbringen müssen. Auf den ersten Blick erscheint diese Aussage auch nur allzu verständlich. Denn von welchem anderen Freiberufler wird schon verlangt, Leistungen zu erbringen, die sich für ihn wirtschaftlich nicht lohnen. Nun ist der Vertragsarzt jedoch aus sozialrechtlicher Sicht verpflichtet, jedem Kassenpatienten diejenige Behandlung zu gewähren, die ausreichend, zweckmäßig und notwendig ist. Das Gebot der ausreichenden und zweckmäßigen Behandlung hält der Vertragsarzt grundsätzlich nur dann ein, wenn eine Behandlung dem allgemeinen, anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entspricht. Bei seiner Tätigkeit hat der Vertragsarzt immer auch das Wirtschaftlichkeitgebot zu beachten, das ihn zur wirtschaftlichen Leistungserbringung verpflichtet. Die Konsequenzen für den Vertragsarzt bei einem Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sind sicherlich hinreichend bekannt. Neben den sozialrechtlichen Vorgaben ist der Vertragsarzt gleichzeitig aus dem Behandlungsvertrag heraus verpflichtet, alle seine Patienten, d.h. Privat- und Kassenpatienten gleichermaßen, unter Anwendung der ärztlich gebotenen Sorgfalt zu behandeln. Letztere wird in erster Linie durch den anerkannten Stand der medizinischen Wissenschaft unter Berücksichtigung des medizinischen Fortschritts geprägt. In der Regel entspricht der zivilrechtlich gebotene Behandlungsstandard dem sozialrechtlich geforderten, allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse. In bestimmten Fällen, z. B. bei neuen Behandlungsmethoden, kann sich aber durchaus ein Auseinanderfallen von zivilrechtlich gebotener und dem Arzt sozialrechtlich erlaubter Behandlung ergeben. Dies liegt daran, daß das Sozialrecht eine Vielzahl von Anweisungen für den Vertragsarzt enthält, die das Wirtschaftlichkeitsgebot konkretisieren und die ihm vorschreiben welche Leistungen er zu Lasten der GKV erbringen darf und welche nicht. Zu nennen sind hier bspw. die nach § 92 SGB V bzw. § 135 SGB V vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen erlassenen Richtlinien. So können neue Untersuchungs- bzw. Behandlungsmethoden nur dann zu Lasten der GKV verordnet werden, wenn der Bundesausschuß für sie eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen hat. Angesichts der Tatsache, daß etwa 90 % der Bevölkerung über die GKV versichert sind, hat der Bundesausschuß somit über seine Richtlinienkompetenz einen erheblichen Einfluß auf die Festlegung des Behandlungsrahmens für einen Großteil der Bevölkerung. Andererseits schreitet die medizinische Entwicklung natürlich unabhängig von den Beschlüssen des Bundesausschusses und deren Auswirkungen auf die Versorgung der Versicherten weiter und kann zu einer Änderung des medizinischen Standards führen. Es stellt sich daher die bislang höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärte Frage, ob die Entscheidungen des Bundesausschußes als unmittelbar für die Zivilgerichte bindend anzusehen sind, d.h. die aus zivilrechtlicher Sicht einzuhaltende ärztliche Sorgfaltspflicht bei Kassenpatienten ihrem Leistungsumfang her nach immer darauf beschränkt ist, was im Rahmen der GKV als Sachleistung erbracht werden darf. Sofern man von einer derartigen Bindungswirkung ausgeht, müßten die Zivilgerichte möglicherweise zukünftig einen eigenständigen Haftungsmaßstab für Selbstzahler entwickeln. Denn es wäre schwer zu begründen, warum das Bundessozialgericht auch für diesen Personenkreis verbindlich den Behandlungsstandard festlegen dürfte. Geht man hingegen davon aus, daß in Einzelfällen auch Untersuchungs- und Behandlungsmaßnahmen die nicht im Leistungsspektrum der GKV enthalten sind, bei Kassenpatienten Teil der zivilrechtlich geforderten Behandlung sein können, käme es zu einem Auseinanderfallen von haftungsrechtsrechtlich gebotenem und sozialrechtlich erlaubtem. Allerdings wäre in einem solchen Fall aus sozialrechtlicher Sicht auch zu prüfen, ob nicht ein Fall des sogenannten Systemversagens vorliegt, bei dessen Voraussetzungen dem Patienten ein Kostenerstattungsanspruch gegen seine Krankenkenkasse zusteht. In jedem Fall trägt bei dieser Lösung der Vertragsarzt ein erhebliches Haftungsrisiko, wenn er den Patienten nicht zumindest darauf hinweist, daß weitere, nicht als Sachleistung zu erbringende, Behandlungsmöglichkeiten bestehen. RA Dr. Bernd Halbe- veröffentlicht in: Ärztliche Praxis Heft Nr. 81 am 08.10.2002 |