Entzug der Approbation Hat sich ein Arzt eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich seine Unzuverlässigkeit oder Unwürdigkeit (§ 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 Bundesärzteordnung - BÄO) zur Ausübung des Arztberufs ergibt, kann dies zum Entzug der Approbation führen (§ 5 Abs. 2 BÄO). mehr »